Die Entstehung des Heimatortes

Der Artikel basiert auf Forschungsmaterial aus dem Buch über Ittigen von Dr. Hans Gugger
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Republik Bern: Doppelduplone von 1793

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Jeder Schweizer besitzt das Schweizer Bürgerrecht, das Bürgerrecht eines Kantons und das Bürgerrecht einer Gemeinde. Diese ”Heimatgemeinde” oder ”Bürgerort” oder ”Heimatort” ist der ”Ort der Väter”. Der Heimatort ist eine spezifisch schweizerische Einrichtung. Die Ausländer kennen meistens nur den Geburtsort. Die Entstehung des Heimatortes wird verständlicher, wenn man sich der Geschichte und Entwicklung des Arrnenwesens zuwendet. Wenn auch schon die Antike die Unterstützung der Armen kannte, war es dann die Ethik des Christentums, die zur Sorge um die Armen und Bedürftigen verpflichtete. Karl dem Grossen verdanken wir diesbezügliche Grundlagen, die neben den Kirchen und Klöstern auch die weltlichen Grundherren zur Arrnenpflege gesetzlich verpflichteten. Diese auf dem Grundbesitz haftende Verpflichtung blieb in verschiedensten Formen auch nach der Reformation erhalten, als bei uns die Klöster säkularisiert wurden und deren Besitz an den Staat gefallen war. Das Kirchengut war denn auch zugleich Armengut. Eine eigentliche Armenpflege war jedoch nur in der Stadt eingerichtet. Die früheste nachreformatorische Regelung finden wir in der «Ordnung der Mushafen und Spenden, husarmen Leuten uszetheilen» vom 20. Nov. 1528. Bereits im Jahre 1527, am Vorabend der Reformation, verpflichtete man die einheimischen Armen, sich durch ein Schildchen kenntlich zu machen, um sie vom fremden Bettlervolk zu unterscheiden, welchem nur für einen Tag und eine Nacht Unterkunft zuteil wurde und das dann wieder weggewiesen wurde.

In den Landsgemeinden waren es weiterhin die Dorfgenossen, die gemeinsamen Anteil an Feld und Wald (Allmende) hatten, welche neben der Kirche wie eine erweiterte Familie für die Besitzlosen und Armen sorgten, ohne dass es einer besonderen Organisation bedurfte. Man gönnte dem Tauner ein Stücklein Pflanzland auf der Allmend und erlaubte ihm auch, im Allmendwald seinen Bedarf an Brennholz zu decken, war doch der Bauer im Wärchet auf die Hilfe des «Tawners» angewiesen.


Die Hauptsorge bereiteten der Obrigkeit und dem Landmann nicht diese sesshaften Armen sondern das heimatlose fahrende Volk. War man schon in der Zeit nach den Burgunderkriegen im ausgehenden 15. Jh. klaghaft über «die frömbden Striycher, Bettler, Lotter- und Bengelbuben», spitzte sich die Situation im letzten Viertel des 16. Jh. infolge von Missernten und vor allem dann im 17. Jh. durch die Auswirkungen des Dreissigjährigen Krieges drastisch zu. Damals entstanden als obrigkeitliche Mandate die «Bettelordnungen», deren erste im Mai 1571, im Anschluss an die an der Tagsatzung zu Baden auf eidgenössischer Ebene in dieser Sache gefassten Beschlüsse, erlassen worden war. Es war die Zeit der brutalen «Betteljeginen», mit denen man das «Gesindel» über die Grenzen trieb. Besonders hart ging man gegen die Rückfälligen vor, welche zurückzukommen versuchten. Durch eine Verordnung vom 16. Mai 1646 wurde jedermann das Recht eingeräumt, verdächtiges Gesindel «von selbsten niederzumachen und sich also desselben mit prügeln und erschiessen wirklich zu erledigen».

Vor allem die Umgebung der Hauptstadt, ausserhalb deren Mauerbering, und da lag ja auch der gewerbereiche Teil der Bolliger Gemeinde an der Worblen, war ein beliebter Aufenthaltsort dieser Heimatlosen. Wie rücksichtslos auch bei uns vorgegangen wurde, zeigt der hier folgende Eintrag im Manual des Chorgerichts vom 24. September 1609: «an unserem Chorgericht grächtfertiget worden Peter Isely, sin Huss-frouw und mutter, wie ouch Anna Stämpflin Baldenwägs Husslütt, umb ir nächtlich obs ab- und yntragen. Item Peter Kouffmann; darüber ein Chorgericht erkent sölchen hindersässen die passporten uss der Kilchhöry zegäben.» In der heutigen Ausdrucksweise heisst das: «an unserem Chorgericht wurde gerichtlich beurteilt Peter Iseli, seine Hausfrau und seine Mutter, sowie Anna Stämpfli, Baldenwegs Mieter, wegen ihres nächtlichen Fort- und Zutragens von Obst. Übrigens auch über Peter Kaufmann; worüber das Chorgericht erkannt hat, solchen Hintersässen sei der Aufenthalt zu verweigern, indem ihnen ein Passeport, d. h. eine Ausreiseverfügung aus der Kirchgemeinde zugestellt werde». Man benützte wahrlich ein geringes Vergehen, um das unerwünschte Volk loszuwerden!

Die Bettelordnungen legten nun gesetzlich den Gemeinden die Pflicht auf, ihre Armen zu unterstützen, mit anderen Worten, sie an der Nutzung des unverteilten gemeinsamen Besitzes der Bauerngüter teilhaben zu lassen. Dies führte dazu, dass manchenorts versucht wurde, arme unbemittelte Tauner und Handwerker, deren Vorfahren bereits in der Gemeinde wohnten, möglichst loszuwerden und in der oben geschilderten Art und Weise abzuschieben.


So blieb die Wirkung dieser Bettelmandate bis in die siebziger Jahre des 17. Jh. mangelhaft. Im Jahre 1672 setzte die Regierung deshalb eine Kommission mit dem Ratsherr Samuel Jenner an der Spitze ein. Nach den Verhandlungen mit den Gemeinden erschien am 20. Januar 1676 die gedruckte revidierte Bettelordnung. Es war dann die Aufgabe der Almosenkammer, die vielen strittigen Fälle zu behandeln und in der Folge viele Hunderte von Heimatlosen den Gemeinden zu zuteilen, die diese zuvor nicht als die Ihren anerkannt hatten. Die Almosenkammer handelte aber nicht nach den festen Prinzipien und hielt sich nicht streng an die früheren Verfügungen. Sie erklärte in einem Fall den Wohnort, im anderen Fall den Geburtsort als unterstützungspflichtig.

Auf die zahlreichen Klagen von Gemeinden, die sich über die Zuteilung beschwerten, wählte die Regierung ein radikales Verfahren und bestimrnte in einer Verordnung vom 29. März 1676, dass jeder Arme «an dem Ort, wo er sich jetzund befindet», verbleiben und dort geduldet werden solle. Und im Mandat vom 14. Oktober 1679 wird den Gemeinden verboten, ihre armen Hintersässen abzuschieben, und verordnet «jeder solle da, wo er sich mit den Seinen hintersässlich befinde, ohne weiteres Disputieren geduldet werden. Jeder erhält in der Gemeinde, wa er beim Erlass dieser Ordnung ansässig ist, sein Heimatrecht und soll im Notfall von dieser Gemeinde unterstützt werden». Zieht er aber in eine andere Ortschaft, so soll ihm von seiner Heimatgemeinde ein glaubwürdiges Zeugnis (Heimatschein), durch welches sie ihn als ihren Angehörigen, den sie im Notfall zu unterstützen habe, anerkennt, ausgehändigt werden. An dem neuen Wohnort mögen diese Leute dann ohne Beschwerde geduldet werden; sie behalten aber das Heimatrecht der Gemeinde, von welcher sie ein Zeugnis haben.

Im Jahre 1690 erschien eine revidierte Bettelordnung, in der die folgende Präzisierung steht: es sollen alle einheimischen Armen zugelassen sein, «zu ihrem Nutzen und Unterhalt anderswo (als in ihrer Heimat) nach Belieben und Gelegenheit ehrliche Dienste zu suchen und anzunehmen, welchem nach jede Gmeind ihre Armen also wieder aufnehmen soll und wird, und zwar nicht allein die Dorfgenossen, sondern auch die, so nur Hindersessen daselbsten sind». Dies ist also die «Geburtsstunde» unseres verbrieften Heimatrechtes. Dank den Verordnungen zur Bet-telordnung und vor allem unter dem Druck der Almosenkammer sind damals auch Hintersässen zu Burgern geworden. Die Durchführung dieser Regelungen hat viele Probleme hervorgerufen, die bis ins 20. Jh. vielerorts die Gemüter bewegten.


Der Begriff «Hintersäss» hat sich im Laufe der Zeit gewandelt. Die Definition bezieht sich auf das 17. Jh. Bis in das 16. Jh. verstand man darunter die Angehörigen einer Grundherrschaft, in erster Linie die eigentlichen Dorfgenossen. Nach den hier eben geschilderten neu geregelten Burgerrechten (Heimatrecht) wurden die dieses Recht nicht besitzenden Neuzuzüger (Einsassen) als Hintersässen bezeichnet.

Zum besseren Verständnis des Auszuges aus dem Burgerrodel vom Jahre 1700, seien hier die drei Klassen von Dorfbewohnern unterschieden:

1. Eigentliche Dorfgenossen, die im Besitze von nutzungsberechtigten Gütern und Häusern sind.
2. Tauner und Handwerker, die keine oder nur beschränkte, auf blossen Vergünstigungen
beruhende Nutzungen haben.
3. Hinfersässen im engeren Sinne, neu Zugewanderte, die nicht durch Bezahlung des Einzugsgeldes und Erwerb von nutzungsberechtigten Gütern oder Häusem Dorfgenossen geworden waren, sondern ein jährliches Hintersässgeld bezahlten und in Bezug auf die Nutzungen gewöhnlich der zweiten Klasse, den Taunern und Handwerkern gleichgestellt waren.

Wenn in den Mandaten und Verordnungen von Gemeinden gesprochen wurde, waren damit meist nicht nur die über das Armengut verfügenden und die kleinste Verwaltungseinheit im Staate darstellenden Kirchgemeinden, sondern mehrheitlich die privaten Gütergemeinden gemeint, die den Armen ein Nutzungsrecht an ihrem Allmendland und dem gemeinsam verwalteten Wald zubilligen und zusätzlich sogar mittels Steuern für sie aufkommen mussten. So entnehmen wir dem Bericht des Ratsherren Emanuel Gross, der zusammen mit dem oben erwähnten Samuel Jenner damals die Unterhandlungen mit der Landbevölkerung führte:

«dass in den Gemeinden der Kirchhöre Bolligen die Armen teils auf die Häuser und Höfe verteilt, teils durch eine Steuer erhalten werde. Dazu wird aber bemerkt, dass die Herrengüter mit keinen Lasten belegt wurden, noch weniger haben ihre Besitzer von sich selbst etwas gesteuert!»


Es wird hier von mehreren Gemeinden innerhalb der Kirchgemeinde Bolligen gesprochen. Der Heimatschein jedoch wurde für all diese «Gemeinden» auf den Namen der Kirchgemeinde Bolligen ausgestellt. Diese zugleich als politisches Instrument funktionierende Kirchgemeinde war auch verpflichtet, über ihre Burger - auch über die ihr von der Almosenkammer aufgezwungenen - eine Kontrolle zu führen. Dieses «Burgerbuch», das im Jahre 1700 vom damaligen Pfarrer Berset erstellt worden war, ist im Archiv der Kirchgemeinde Bolligen aufbewahrt.

Ob der Heimatort oder der Wohnort die Unterstützung der Armen zu übernehmen habe, war und blieb auch nach den Verordnungen von 1676 und 1679, die diese Pflicht unmissverständlich dem Heimatort zuwiesen, umstritten. Man hielt jedoch sowohl im Gesetz von 1807 (Mediation) wie ebenfalls noch in der liberalen Verfassung von 1830 an dem im 17. Jh. getroffenen Entscheid fest. Begünstigt wurde dieses Verfahren durch den Umstand, dass der grösste Teil der Bevölkerung auch tatsächlich dort wohnte, wo sie ihr persönliches und erbliches Heimatrecht hatte. Erst als in der Mitte des 19. Jh., begünstigt durch die nun uneingeschränkte Handels- und Gewerbefreiheit, eine grössere Mobilität einsetzte und damit verbunden der Wohnort häufiger gewechselt wurde, versuchte die gesetzgebende Behörde, die Armen-fürsorge eben diesem Wohnort zu überbinden. Wesentliche Reformen in dieser Richtung brachte das Armengesetz von 1857 des damaligen Regierungsrates und späteren Bundesrates Karl Schenk, und der endgültige Schritt zur örtlichen Armenpflege vollzog das Gesetz des Jahres 1897, nachdem zuvor auch auf eidgenössischer Ebene entsprechende Verordnungen in Kraft getreten waren.

Endgültig durchgesetzt hat sich das Wohnortsprinzip jedoch erst mit der Einführung des neuen Fürsorgegesetzes von 1961, welches die Armenlasten zu 60 % dem Staat und zu 40 % den Gemeinden übertrug und einen Lastenausgleich unter den Gemeinden nach deren stabilisierten Steuerkraft herbeiführte.